AGB – Reparatur- und Servicebedingungen der CompScan GmbH
§ 1 Geltungsbereich
a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die Sie als Verbraucher mit uns (der CompScan GmbH) abschließen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich zwischen CompScan und Endverbrauchern.
b. Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
c. Ihr Vertragspartner ist:
Nachfolgende AGBs gelten für die Erbringung von Reparatur- und Serviceleistungen von folgendem Unternehmen:
CompScan GmbH
Friedrichstr. 8
65185 Wiesbaden
Geschäftsführer: Hamid Ahmed
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 30291
USt-ID: DE317442263
Email: info@compscan-it.de
Nachfolgende AGBs gelten für die Erbringung von Reparatur- und Serviceleistungen von CompScan nach Maßgabe des zwischen CompScan und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
§ 2 Widersprechende AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwendet werden, ohne schriftliche Zustimmung von CompScan nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Bedingungen nicht widersprechen.
Einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages nicht. Bei widersprechenden Bedingungen gilt die gesetzliche Regelung.
§ 3 Datensicherung, Datenverlust / Datenwiederherstellung
a. Der Kunde ist verpflichtet, vor Einsendung des Reparaturgegenstands für eine Datensicherung zu sorgen und die auf dem Reparaturgegenstand gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen. Personenbezogene Daten sind dabei alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, insbesondere Foto- und Videodateien sowie vertrauliche Dokumente. Dem Kunden ist bekannt, dass die Durchführung des Reparaturauftrags im Einzelfall zu einem unwiderruflichen Datenverlust führen kann. Soweit der Kunde aufgrund eines Defekts des Reparaturgegenstands keine Datenlöschung bzw. -sicherung vornehmen kann, wird der Kunde CompScan hierauf sowie auf das Vorhandensein von personenbezogenen Daten in der Fehlerbeschreibung des Reparaturauftrags hinweisen.
b. Im Übrigen bleibt § 13 anwendbar.
§ 4 Kostenangaben, Kostenvoranschlag
a. Kostenvoranschläge, die vor Durchführung der Reparatur von CompScan und / oder der Werkstatt genannt werden, sind unverbindlich.
Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Gesamtkosten um mehr als 15 % überschritten werden. CompScan stellt dem Kunden in diesem Fall einen neuen Kostenvoranschlag aus.
b. Erst nach der fernmündlichen oder schriftlichen Bestätigung des Kostenvoranschlags durch den Kunden wird die Reparatur durchgeführt.
c. Sofern der Kunde widerholt einen Kostenvoranschlag für denselben Reparaturaufwand verlangen sollte, werden dem Kunden Kosten hierfür berechnet.
d. Zeigt sich bei Durchführung der Reparatur, dass der angestrebte Reparaturerfolg oder der Reparaturaufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes steht, so ist der Kunde zur Erstattung der bis dahin entstandenen Kosten verpflichtet. CompScan wird den Kunden sofort darüber informieren, wenn der Reparaturaufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes steht. Der Kunde kann entscheiden, ob er die Reparatur trotzdem durchführen lassen möchte.
§ 5 Leistungsumfang/nicht durchführbare Reparatur
a. Die in den Preisinformationen aufgeführten Reparaturpauschalen beinhalten die Instandsetzung (Arbeitszeit, Ersatzteile), die Reinigung, den Funktionstest und die Gewährleistung.
b. Alle zur Reparatur gegebenen Geräte, Komponenten und Teile müssen sich in reparaturfähigem (vollständig und unbeschädigt) Zustand befinden.
c. Der Kunde gewährt CompScan das Recht, die Reparatur von defekten Baugruppen und Teilen durch Tausch mit funktionsgleichen Teilen durchzuführen.
d. Kann eine Reparatur aus von CompScan nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt / abgeschlossen werden, dann ist CompScan berechtigt den entstandenen und belegbaren Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) in Form einer Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Gründe für eine nichtdurchführbare Reparatur liegen vor, wenn:
aa. der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist;
bb. Ersatzteile nicht zu beschaffen sind;
cc. Teile und Baugruppen so beschädigt sind, dass eine Reparatur nicht möglich ist;
dd. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat;
ee. der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
e. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Aufwandspauschale wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
f. Der Reparaturservice kann nur von Privatkunden in Anspruch genommen werden.
§ 6 Preis und Zahlung
a. Maßgeblich für die Höhe des Preises ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung akzeptierte CompScan Preisinformation. Die Zahlung ist unmittelbar nach Rechnungserhalt rein netto ohne Skonto zu leisten. Die Mehrwertsteuer wird in der am Tag des Rechnungserhalts in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.
b. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nur statthaft, wenn diese Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind und sein Gegenanspruch im Falle der Zurückbehaltung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
c. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass COMPSCAN als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk von COMPSCAN
a. Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung –werden auf Kosten und Gefahr von CompScan durchgeführt.
b. Reparaturgegenstände die mit dem Transportdienstleister von CompScan transportiert werden, sind entsprechend der Richtlinien des Transportdienstleisters versichert. c. Für eigenständig durch den
Kunden eingesandte und überbrachte Geräte geht die Gefahr auf CompScan mit tatsächlicher Besitzannahme durch CompScan über.
d. Bei Abholung oder Rückgabe der Geräte geht die Gefahr mit Aushändigung an den Kunden auf diesen über. Bei Versand per Transportdienstleister geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn das Gerät an diesen übergeben worden ist.
e. Wird vom Kunden der Rückversandweg nicht angegeben, dann wählt CompScan mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Versandweg und den Transportdienstleister aus.
f. Zur Vermeidung von Transportschäden behält sich CompScan vor, beschädigte oder unbrauchbare Kartonage durch neue zu ersetzen. Die Kosten für die Neukartonage und die Innenverpackung trägt CompScan
g. Reklamationen bei Auslieferung bezüglich Vollständigkeit und Transportschäden sind unverzüglich dem Transportdienstleister und/oder CompScan zu melden. Eine Meldung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 8 Reparaturfrist
Reparaturfristen werden im Kostenvoranschlag geregelt. Die Angaben über die Reparaturfristen im Kostenvoranschlag beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich.
§ 9 Abnahme
a. Eine förmliche Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
b. Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Kunde das Gerät entgegengenommen hat.
§ 10 Gewährleistungsbedingungen
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
§ 11 Pfandrecht von CompScan und unterlassene Abholung, Eigentumsvorbehalt
a. CompScan steht wegen der auftragsgemäß erbrachten Leistung ein vertragliches Pfandrecht an den Geräten zu, die im Rahmen des Auftrages in den Besitz von CompScan gelangt sind.
b. CompScan behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag, unbeschadet weitergehender Sicherungsvereinbarungen, vor. Für die Fälle der Verbindung steht CompScan ein Miteigentumsanteil am Reparaturgegenstand in Höhe des Wertes der Reparaturleistungen zu.
§ 12 Mängelansprüche
a. Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt:
aa. Mängel müssen CompScan unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb.
bb. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme; dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 I Nr. 2 und 634 a I Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährung beginnt mit der Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Verzögert sich durch Umstände, die CompScan nicht zu vertreten hat, die Übernahme im eigenen Betrieb oder die Beendigung des etwa vereinbarten Probebetriebs um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die Mängelhaftung für die Dauer der Verzögerung.
cc. Zur Nacherfüllung hat der Kunde CompScan die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist CompScan von der Nacherfüllung befreit.
dd. Soweit CompScan erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Kunden eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber CompScan zu mindern; soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt, kann der Kunde statt zu mindern vom Vertrag zurücktreten.
ee. Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung von CompScan vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf Verschleiß beruht.
ff. Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile gehen, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, mit dem Ausbau in das Eigentum von CompScan über.
gg. Für die Nacherfüllung haftet CompScan im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Arbeiten.
b. Für fehlerhafte Arbeiten des vom Kunden beigestellten Personals haftet CompScan nur, wenn CompScan fehlerhafte Anweisungen gegeben oder Aufsichtspflichten verletzt hat.
c. Weitere Ansprüche des Kunden gegen CompScan aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenem Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, richten sich nach § 12 (Haftung) dieser Bedingungen.
§ 13 Haftung
a. Soweit sich aus diesen AGBs einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet CompScan bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
b. Auf Schadenersatz haftet CompScan- gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CompScan nur
aa. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bb. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von COMPSCAN jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit CompScan einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit und Verzug wegen der Verletzung von Kardinalspflichten.
e. Soweit die Schadenersatzhaftung CompScan gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CompScan.
§ 14 Währung
Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.
§ 15 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wiesbaden. CompScan bleibt es jedoch unbenommen, auch an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
§ 16 Anwendbares Recht / Sonstiges
a. Für das Vertragsverhältnis sowie dessen gesamte Abwicklung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b. Soweit diese Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
d. Für den Vertragsschluss steht die deutsche Sprache zur Verfügung.